Rechtsprechung
RG, 28.01.1916 - Rep. II. 314/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Bedarf es der gerichtlichen oder notariellen Form auch für denjenigen Vertrag, der die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft m. b. H. regelt, nachdem der Anteil auf Grund eines voraufgegangenen ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftsanteile einer Gesellschaft m. b. H. Formvorschriften.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 88, 61
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.04.1959 - VIII ZR 71/58 Änderungen des einer Abtretung eines GmbH-Anteils zugrundeliegenden formgültig abgeschlossenen Kaufvertrages bedürfen der Form des § 15 GmbHG jedenfalls dann nicht, wenn sie nach formgerechter Abtretung des Geschäftsanteiles vereinbart werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 88, 61, 65; RG DR 1940, 1292).
Denn die Formvorschrift gilt jedenfalls nicht für eine Abänderung solcher Verträge, die zeitlich nach einer mit Rechtsgrund und formgerecht vorgenommenen Übertragung eines Geschäftsanteils vereinbart werden (RGZ 88, 61, 65 = JW 1916, 492 mit Anm. Hachenburg; RG DR 1940, 1292;… Brodmann GmbHG 2. Aufl. (1930) § 15 Anm. 3 d; vgl. entsprechend für den Grundstücksverkehr RG Warn 1911 Nr. 226; RG JW 1932, 1354 mit Anm. Siber; RG HRR 1933, 1410; Hoche, Nachträgliche Abänderung von Grundstücksveräußerungsverträgen, DNotZ 1958, 346, 351 letzter Absatz;… Palandt BGB 18. Aufl. § 313 Anm. 10).